Schutzgebiete
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 1 (1) BNatSchG) sind Natur und Landschaft allein auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und einer nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter auf Dauer gesichert sind. Ebenso gilt dies für die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie dem Erholungswert von Natur und Landschaft. Dieser Schutz umfasst ebenso die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Ausdrücklich wird auch auf die Verantwortung für die künftigen Generationen hingewiesen. [1]
Um dies zu gewährleisten werden von den Naturschutzverwaltungen Schutzgebiete eingerichtet. Je nach Schutzzweck, Rechtsgrundlage oder zuständiger Verwaltungsebene gibt es dann wiederum verschiedene Schutzgebietskategorien. Die für den Naturschutz relevanten Schutzgebietskategorien finden Sie auf den folgenden Seiten.
Quellen
[1] http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bnatschg_2009/gesamt.pdf (Stand: 7.10.2015)